Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2016, Az.: 3 StR 506/15
Statthaftigkeit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10790
Aktenzeichen: 3 StR 506/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR506.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Krefeld - 22.07.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beilhilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

BGH, 26.01.2016 - 3 StR 506/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, erweist sich dies im Ergebnis als rechtsfehlerfrei, denn nach den Feststellungen ist die Vollstreckung infolge anzurechnender Auslieferungs- und Untersuchungshaft bereits erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25).

Becker

Hubert

Mayer

Gericke

Tiemann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.