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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2016, Az.: 3 StR 502/15
Einstellung des Verfahrens bzgl. der Tatvorwürfe des Diebstahls und der Verkehrsunfallflucht auf die Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11730
Aktenzeichen: 3 StR 502/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR502.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dessau-Roßlau - 27.04.2015

Fundstelle:

NStZ-RR 2017, 99

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 26.01.2016 - 3 StR 502/15

Redaktioneller Leitsatz:

Stellt das Revisionsgericht das Verfahren teilweise gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, muss dies nicht zur Aufhebung der vom tatrichter verhängten Gesamtstrafe führen,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2016 gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. April 2015 wird das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall II. 8. der Urteilsgründe unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last liegt und auf den Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis beschränkt; im Umfang der Einstellung und Beschränkung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung, wegen Diebstahls in drei Fällen, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens eines Faustdolches in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und mit Beleidigung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Teileinstellung und zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel führt indes zur teilweisen Einstellung und Beschränkung des Verfahrens im Fall II. 8. der Urteilsgründe. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Bezüglich der Tatvorwürfe des Diebstahls und der Verkehrsunfallflucht am 27. Mai 2012, die Gegenstand der Anklage 396 Js 16069/12 vom 10. Dezember 2012 waren (Blatt 137 ff. Band VIII), wird beantragt, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen ausgeurteilte Strafe einzustellen. Der Angeklagte wurde im Fall II.8 (UA S. 42 f.) lediglich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt (UA S. 97; Blatt 45 Protokollband). Zumindest der angeklagte Vorwurf der Verkehrsunfallflucht steht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu dieser Tat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1967 - 4 StR 461/66 -, BGHSt 21, 203). Bezüglich des Diebstahls dürfte zugunsten des Angeklagten wohl Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 08. August 2006 - 4 StR 263/06 -, ). Das Verfahren wurde insoweit bisher nicht gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Blatt 48, 51 Protokollband). Der erfolgte Teilfreispruch bezieht sich auf eine andere Tat (UA S. 111 ff.)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Becker

Hubert

Schäfer

Mayer

Spaniol

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