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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2016, Az.: 2 StR 378/15
Berichtigung des Urteils wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11729
Aktenzeichen: 2 StR 378/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:210116B2STR378.15.0

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 21.01.2016 - 2 StR 378/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 20. Januar 2016 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens unter 1.a) im Urteilstenor dahingehend berichtigt,

"... dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubs in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten besonders schweren Raubs, schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt ist, ..."

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 21.01.2016 - AZ: 2 StR 378/15

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