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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2016, Az.: VI ZR 260/15
Begründung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit eines Richters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10628
Aktenzeichen: VI ZR 260/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZR260.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 26.03.2015 - AZ: 2 U 102/14

nachgehend:

BGH - 15.11.2016 - AZ: KZR 73/15

Rechtsgrundlage:

§ 48 ZPO

BGH, 19.01.2016 - VI ZR 260/15

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Anzeige der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff von einem Verhältnis, das ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, wird für unbegründet erklärt, weil kein Grund vorliegt und von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden ist, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen (§ 48 ZPO).

Galke

von Pentz

Offenloch

Oehler

Müller

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