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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2016, Az.: 4 StR 248/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mangels Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10283
Aktenzeichen: 4 StR 248/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130116B4STR248.15.0

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 13.01.2016 - 4 StR 248/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. S. vom 22. Dezember 2014 ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO, soweit darin behauptet wird, der Zeuge wisse auch, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt (der Behandlung wegen eines Insektenstichs am 12. April 2001) erstmalig einen Ferienaufenthalt bei den Eheleuten W. verbrachte. Insoweit fehlt es an der Behauptung einer bestimmten Beweistatsache, weil nicht mitgeteilt wird, welche Umstände oder Geschehnisse durch die Einvernahme des Zeugen unmittelbar bewiesen werden sollen. Soll aus den Wahrnehmungen eines Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 244 Rn. 20). Eine Einvernahme des Zeugen war auch nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geboten.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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