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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2016, Az.: 4 StR 84/15
Verwerfung der Revisionen der Nebenkläger als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10272
Aktenzeichen: 4 StR 84/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 08.07.2014

Verfahrensgegenstand:

Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
hier: Revisionen der Nebenkläger

BGH, 12.01.2016 - 4 StR 84/15

Redaktioneller Leitsatz:

Über die Unzulässigkeit einer Nebenklägerrevision kann das Revisionsgericht entscheiden, auch wenn diese schon der Tatrichter hätte feststellen können.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Nebenkläger S. M. , E. M. und N. Br. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2014 werden als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger S. M. , E. M. und N. Br. . Diese wurden von S. und E. M. mit der allgemeinen Sachrüge begründet; der Nebenkläger N. Br. hat keine Begründung zu seinem Rechtsmittel eingereicht.

2

Die Rechtsmittel der Nebenkläger S. und E. M. sind aus den vom Generalbundesanwalt in den Antragsschriften vom 9. Juli 2015 dargelegten Gründen unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel des Nebenklägers N. Br. ist wegen Fehlens der notwendigen Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierüber kann der Senat entscheiden (§ 349 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 5 StR 327/06; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 1); der vom Generalbundesanwalt beantragten Rückleitung des Rechtsmittels an das Landgericht zur Entscheidung durch dieses bedarf es nicht.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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