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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.12.2015, Az.: 2 ARs 310/15
Auslegung eines als "Beschwerde-Verletzung des rechtlichen Gehörs" bezeichneten Antrags als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34669
Aktenzeichen: 2 ARs 310/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:231215B2ARS310.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Naumburg - AZ.: 2 Ws (Reh) 23/15

OLG Naumburg - AZ: 2 Ws (Reh) 26/15

BGH, 23.12.2015 - 2 ARs 310/15

Redaktioneller Leitsatz:

Ein als "Beschwerde-Verletzung des rechtlichen Gehörs" bezeichneter Antrag kann als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ausgelegt werden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der als "Beschwerde-Verletzung des rechtlichen Gehörs" bezeichnete Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2015 auszulegen, mit dem die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juli 2015, vom 13. August 2015 und vom 10. August 2015 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen.

Fischer

Appl

Bartel

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