Beschl. v. 17.12.2015, Az.: III ZA 37/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 14.01.2014 - AZ: 8 O 40/12
OLG Schleswig - 10.09.2015 - AZ: 11 U 19/14
Rechtsgrundlage:
§ 572 ZPO analog
BGH, 17.12.2015 - III ZA 37/15
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters, Reiter und die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keinen Anlass den Senatsbeschluss vom 26. November 2015 zu ändern.
Der Senatsbeschluss vom 26. November 2015 ist auch nicht näher zu begründen. Als letztinstanzliche Entscheidung ist von Verfassungs wegen keine weitere Begründung erforderlich (BVerfG NJW 2011, 1497 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]). Da auch ein Beschluss über eine Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als das beabsichtigte Hauptsacheverfahren nicht weitergehend als durch Bezugnahme auf den Gesetzestext begründet werden muss (BVerfG aaO), kann der Antragsteller im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine weitergehende Begründung beanspruchen.
Herrmann
Wöstmann
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