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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2015, Az.: 4 StR 555/15
Revisionsgerichtliche Nachprüfung der landgerichtlichen Annahme eines besonders schweren Fall des Diebstahls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35796
Aktenzeichen: 4 StR 555/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:171215B4STR555.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 19.08.2015

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 17.12.2015 - 4 StR 555/15

Redaktioneller Leitsatz:

Die Feststellung, dass der Diebstahl nach dem Öffnen eines umschlossenen Raums (hier: eines Fahrzeugs) begangen wurde, belegt nicht, dass zu dessen Ausführung in einen umschlossenen Raum eingebrochen oder mit einem falschen Schlüssel bzw. einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eingedrungen wurde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. August 2015 aufgehoben im Ausspruch über

    1. a)

      die Einzelstrafen in den Fällen II.2.d) und e) der Urteilsgründe und

    2. b)

      die Gesamtstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Eisleben zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

In den Fällen II.2.d) und e) der Urteilsgründe begegnet die Strafrahmenwahl des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 2015 Folgendes ausgeführt:

"Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht in den Fällen II.2.d) und e) jeweils einen besonders schweren Fall des Diebstahls angenommen hat. Die Urteilsfeststellungen zu diesen Taten belegen nicht, dass der Angeklagte und der Zeuge E. zu deren Ausführung in einen umschlossenen Raum eingebrochen oder mit einem falschen Schlüssel bzw. einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eingedrungen sind (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB). Im Fall II.2.d) der Urteilsgründe haben sie von deroffenen Ladefläche des Kleintransporters der Firma F. GmbH einen Brennerschlauch entwendet, ... Im Fall II.2.e) lässt die Formulierung 'Nach Öffnen des Transporters ...' offen, ob das Fahrzeug der Firma T. Baubetrieb überhaupt verschlossen war, zumal am Transporter selbst offensichtlich kein Schaden entstand. Ob das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB in diesem Fall erfüllt worden ist, muss das neue Tatgericht durch ergänzende Feststellungen prüfen.

Da das Landgericht bei allen sechs Taten den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB angewendet hat, können die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II.2.d) und e) und damit auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben."

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die zu Grunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter, der gegebenenfalls auch zu prüfen haben wird, ob das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist, ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bindend gewordenen nicht widersprechen dürfen.

5

Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Eisleben - Strafrichter - zurückverwiesen, da dessen Zuständigkeit ausreicht (§ 354 Abs. 3 StPO).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Bender

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