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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 2 ARs 359/15
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35372
Aktenzeichen: 2 ARs 359/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:161215B2ARS359.15.0

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 16.12.2015 - 2 ARs 359/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 gemäß § 33a Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Eine "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2015 ist mangels Zulassung nicht zulässig (§ 29 Abs. 1 EGGVG); darauf hat das Oberlandesgericht bereits zutreffend hingewiesen. Eine Beschwerde gegen dessen Anordnungen ist nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Demnach hat der Senat dem Beschwerdeführer nicht durch seine nunmehr angegriffene Prozessentscheidung das rechtliche Gehör versagt. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO steht der Nichtberücksichtigung von Vorbringen aus zwingenden gesetzlichen Gründen nicht entgegen.

Fischer

Eschelbach

Ott

Verbundene Verfahren
BGH - 16.12.2015 - AZ: 2 AR 225/15

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