Beschl. v. 15.12.2015, Az.: KZR 73/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 19.12.2013 - AZ: 31 O (Kart) 440/12
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 15.12.2015 - KZR 73/14
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt.
Der Streitwert für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Abänderung der Festsetzung des Berufungsgerichts in dem Urteil vom 1. Oktober 2014 ebenfalls auf 250.000 € festgesetzt. Ein höherer Streitwert als der ursprünglich vom Landgericht festgesetzte erscheint angesichts des Umstands, dass die Klägerin derzeit von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte nicht zur Zahlung von urheberrechtlichen Abgaben herangezogen wird, nicht angemessen.
Limperg
Meier-Beck
Raum
Strohn
Deichfuß
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