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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2015, Az.: III ZR 33/15
Tragung der übrigen Kosten eines Rechtsstreits nach der kostenpflichtigen Zurückweisung eines Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33364
Aktenzeichen: III ZR 33/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:101215IIIZR33.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 30.12.2014 - AZ: 9a U 12/14

BGH - 28.10.2015 - AZ: III ZR 33/15

BGH, 10.12.2015 - III ZR 33/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Der Kläger hat auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert: 26.842,82 €

Gründe

1

Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Revision und der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 hat der Kläger - unter Verzicht auf die Rechte aus dem Berufungsurteil - die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt und Kostenantrag gestellt. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war daher auszusprechen, dass der Kläger auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Remmert

Reiter

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