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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.2015, Az.: III ZR 231/14
Schadenersatzbegehren des Kapitalanlegers unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung; Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen; Beurteilung der Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen nach § 204 Abs. 1 BGB nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 03.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35798
Aktenzeichen: III ZR 231/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:031215UIIIZR231.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 09.10.2013 - AZ: 11 O 30/13

OLG Celle - 16.06.2014 - AZ: 11 U 275/13

BGH, 03.12.2015 - III ZR 231/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Auf Empfehlung der für die Beklagte tätigen Handelsvertreter W. L. und P. S. zeichneten die Kläger am 29. November 2000 eine Beteiligung als mittelbare Kommanditisten an der F. Beteiligungsgesellschaft 72 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. -Fonds 72), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese Kapitalanlage finanzierten sie mit einem Bankdarlehen in Höhe von 50.000 DM.

3

Mit Eingang vom 27. Dezember 2011 reichten die Kläger bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F. R. in F. einen Güteantrag ein, der folgende Begründung enthielt:

"Ich/wir mache/n Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am Immobilienfonds F. Beteiligungsgesellschaft 72 GmbH & Co. KG (F. -Fonds Nr. 72). Ich/wir erwarb/en Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Ich/wir habe/n Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Beratung wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen.

Mir/uns wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und mir/uns suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält.

Der Emissionsprospekt zur Fondsbeteiligung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit mir/uns geschlossenen Anlageberatungsvertrag.

Darüber hinaus wurde/n ich/wir von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Der A. -Konzern hat für die Vermittlung von F. -Gesellschaftsbeteiligungen Provisionen von über 15 % von der F. -Gruppe erhalten. Im Beratungsgespräch ist das Thema Provision nicht angesprochen worden. Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, wenn er Provisionen in dieser Höhe für die Vermittlung dieser Beteiligungen erhält. Das ist vorliegend nicht passiert.

Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit mir/uns geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung des mit mir/uns geschlossenen Beratervertrages dar.

Ich/wir strebe/n eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfertigung des Güteantrags der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten."

4

Das verwendete Antragsformular schließt mit dem Hinweis ab: "Mustergüteantrag bereitgestellt von Kanzlei H. & H. , E. ".

5

Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem diese mitgeteilt hatte, dass sie dem Güteverfahren nicht beitrete, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 31. August 2012 den Klägern gegenüber das Scheitern des Verfahrens fest.

6

Mit am 14. und 27. Februar 2013 eingegangenen Schriftsätzen haben die Kläger bei dem Landgericht Klage und Klageerweiterung eingereicht.

7

Die Kläger haben geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen, und sie seien von den Handelsvertretern der Beklagten nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Sie hätten eine sichere Anlage zur Altersvorsorge gewünscht. Über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, das Totalverlustrisiko, die stark eingeschränkte Fungibilität, die Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und Vertriebsprovisionen von insgesamt 21 % seien sie nicht aufgeklärt worden. Vielmehr sei ihnen die Anlage als sicher, renditeträchtig, lediglich vorteilhaft, absolut risikolos und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt worden. Der Emissionsprospekt sei ihnen erst nach dem Beitritt übergeben worden.

8

Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen der Kläger im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat (beschränkt auf die Beratungsfehlervorwürfe betreffend die Fungibilität, die Nachhaftung und die Vertriebsprovisionen) zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

11

Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch als verjährt angesehen und hierzu ausgeführt:

12

Die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrags erstrecke sich nur auf die darin konkret bezeichneten Beratungspflichtverletzungen. Nicht nur für den Beginn der Verjährungsfrist, sondern auch für ihre Hemmung müsse nach den einzelnen Beratungsfehlervorwürfen unterschieden werden, die jeweils eigenständige Ansprüche darstellten. Dementsprechend sei es erforderlich, dass aus Sicht des Anspruchsgegners erkennbar sei, aufgrund welcher einzeln zu beurteilenden Pflichtverletzungen der maßgebliche Antrag gestellt werde. Die Gesichtspunkte der Fungibilität und der Nachhaftung seien im Güteantrag nicht erwähnt worden, so dass insoweit kenntnisunabhängig Verjährung eingetreten sei. Gleiches gelte für die Vertriebsprovisionen. Im Güteantrag werde allein die Höhe der gezahlten Provisionen (mehr als 15 %) genannt; die insoweit einzig relevante Frage, ob es infolge dieser Zahlungen zu einem Abfluss von mehr als 15 % aus dem Fondsvermögen gekommen sei, werde indes nicht angesprochen. Allenfalls der im Güteantrag erwähnte Vorwurf der Kläger, dass ihnen die Beteiligung als sicher und gewinnbringend angepriesen worden sei, könne als separate, hinreichend individualisiert gerügte Pflichtverletzung aufgefasst werden. Insoweit seien etwaige Ansprüche der Kläger im Hinblick auf den Rückgang und Ausfall der prognostizierten Ausschüttungen im Jahre 2004 jedoch kenntnisabhängig verjährt.

II.

13

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand. Die Revision ist gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

14

1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Güteantrag der Kläger die Hemmung der Verjährung nur für die eigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken konnte.

15

Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (siehe nur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2408 [BGH 18.06.2015 - III ZR 198/14] Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216, 217 Rn. 1; Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO Rn. 15 und III ZR 303/14, NJW 2015, 2411 f [BGH 18.06.2015 - III ZR 303/14] Rn. 8 ff [BGH 18.06.2015 - III ZR 303/14] sowie vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559, 1560 f Rn. 15; so auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 142 ff). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO; vom 16. Juli 2015 aaO; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 14 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, BeckRS 2015, 18338 Rn. 15, jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2015 - III ZR 173/14, BeckRS 2015, 13523 Rn. 3 f; vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 3; vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn. 9 sowie Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14 aaO und vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807, 1809 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f).

16

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger, wie die Revisionserwiderung mit Recht vorbringt und der Senat für weitestgehend gleichlautende Güteanträge inzwischen mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2408 ff Rn. 16 ff sowie III ZR 189/14, [...] Rn. 20 ff, III ZR 191/14, [...] Rn. 21 ff und III ZR 227/14, Rn. 21 ff; Urteile vom 3. September 2015 aaO Rn. 15 ff und vom 15. Oktober 2015 aaO Rn. 16 ff; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 4 ff und III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 2 ff sowie vom 13. August 2015 aaO Rn. 13 ff), nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht.

17

a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 25 mwN; vom 20. August 2015 aaO Rn. 18; vom 3. September 2015 aaO Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 aaO Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 aaO Rn. 14 und III ZR 358/14, BeckRS 2015, 15050 Rn. 3). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.). Diese Anforderungen stehen entgegen der Ansicht der Revision im Einklang mit den Vorgaben in § 5 Satz 3 des Schlichtungsgesetzes Baden-Württemberg (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2410 Rn. 26 mwN; s. auch LT-Drucks. 12/5033 S. 27, wonach durch die geforderten Angaben das Begehren der antragstellenden Partei für die Schlichtungsperson und die Gegenpartei erkennbar und der Streitgegenstand im Hinblick auf die Zulässigkeitsprüfung eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens festgelegt werden soll).

18

b) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag der Kläger nicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen und die Anschrift der Kläger (als Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F. -Fonds 72) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand, wie es vorliegend der Fall war. Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) hieraus nicht im Ansatz zu erkennen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben der Kläger, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, den Gegenstand des Güteverfahrens zu erfassen.

19

3. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen.

Herrmann

Hucke

Tombrink

Remmert

Reiter

Von Rechts wegen

Verkündet am: 3. Dezember 2015

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