Beschl. v. 03.12.2015, Az.: 2 ARs 346/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 04.11.2011
AG Berlin-Tiergarten - AZ: (418 VRJs) 25 JuJs 734/10 (199/15)
AG Hünfeld - AZ: 3 VRJs 9/15
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 03.12.2015 - 2 ARs 346/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Dezember 2015 beschlossen:
Tenor:
Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2011 ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 2015 genannten Gründen der Jugendrichter beim Amtsgericht Hünfeld zuständig (§ 42 Abs. 3 JGG).
Fischer
Krehl
Eschelbach
Ott
Zeng
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