Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2015, Az.: 2 ARs 346/15
Zuständigkeitsverweis für die Vollstreckung von Jugendstrafsachen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35375
Aktenzeichen: 2 ARs 346/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:031215B2ARS346.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 04.11.2011

AG Berlin-Tiergarten - AZ: (418 VRJs) 25 JuJs 734/10 (199/15)

AG Hünfeld - AZ: 3 VRJs 9/15

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 JGG

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 03.12.2015 - 2 ARs 346/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Dezember 2015 beschlossen:

Tenor:

Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2011 ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 2015 genannten Gründen der Jugendrichter beim Amtsgericht Hünfeld zuständig (§ 42 Abs. 3 JGG).

Fischer

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.