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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2015, Az.: IX ZR 311/14
Erledigung des Rechtsstreits und Anerkennung der Kostentragungspflicht durch den Kläger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31941
Aktenzeichen: IX ZR 311/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 29.06.2012 - AZ: 4 O 2427/11 (304)

OLG Braunschweig - 26.02.2014 - AZ: 7 U 54/12

BGH, 27.11.2015 - IX ZR 311/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 27. November 2015
beschlossen:

Tenor:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Beklagten geltend gemachte Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, arg. § 307 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, [...] Rn. 5; vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51).

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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