Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2015, Az.: EnVR 41/13
Kostenverteilung bei Rücknahme einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32414
Aktenzeichen: EnVR 41/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 24.04.2013 - AZ: VI-3 Kart 37/08 (V)

Rechtsgrundlage:

§ 90 EnWG

BGH, 25.11.2015 - EnVR 41/13

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 25. November 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Limperg

Strohn

Grüneberg

Bacher

Deichfuß

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.