Beschl. v. 24.11.2015, Az.: 5 StR 464/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 01.07.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Wohnungseinbruchdiebstahl
BGH, 24.11.2015 - 5 StR 464/15
Redaktioneller Leitsatz:
Angesichts einer erheblichen Anzahl der Taten und ihres Seriencharakters sowie der entstandenen nicht unerheblichen Sachschäden kann die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB auch in Versuchsfällen fernliegen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der erheblichen Anzahl der Taten und ihres Seriencharakters sowie der jeweils entstandenen nicht unerheblichen Sachschäden lag die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB auch in den Versuchsfällen fern.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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