Beschl. v. 24.11.2015, Az.: 5 StR 440/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Neuruppin - 08.06.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 24.11.2015 - 5 StR 440/15
Redaktioneller Leitsatz:
Erschöpften sich die Tatbeiträge des Angeklagten in der Tätigkeit als Kurier und in der Lagerung von Betäubungsmitteln, muss der Tatrichter im Urteil zumindest näher begründen, weshalb er zu einer Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als mittäterschaftlich gelangt ist.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Urteilsgründe verhalten sich zu der erforderlichen Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 123/14), obwohl hierzu nach den Feststellungen Anlass bestanden hätte. Denn danach erschöpften sich die Tatbeiträge des Angeklagten in der Tätigkeit als Kurier und in der Lagerung von Betäubungsmitteln. Als Gegenleistung erhielt er Betäubungsmittel für den Eigenbedarf. Es hätte deshalb erörtert werden müssen, weshalb das Tatgericht zu einer Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als mittäterschaftlich gelangt ist. Davon war es auch aufgrund der getroffenen Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO ebenso wenig entbunden wie von einer hinreichenden Beweiswürdigung. Desgleichen wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten durch die Feststellungen nicht belegt. Einzelheiten zur Bandenabrede teilt das Urteil nicht mit. Auch insoweit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob das Landgericht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.
Angesichts der ungemein knappen landgerichtlichen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das neue Tatgericht zu Feststellungen gelangt, die eine bandenmäßige und (mit-)täterschaftliche Einbindung des Angeklagten in die Tatausführung belegen.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten nur dann erfolgen darf, wenn sie prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur tatgerichtlichen Überzeugung feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 2 StR 214/15 mwN).
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.