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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2015, Az.: 3 StR 312/15
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35235
Aktenzeichen: 3 StR 312/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:241115B3STR312.15.1

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stralsund - 25.02.2015

Rechtsgrundlage:

§ 302 Abs. 1 S.1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten u.a.

BGH, 24.11.2015 - 3 StR 312/15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Eine Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

    2..

    Der senat lässt offen, ob sie tauglicher Gegenstand einer Verständigung sein kann.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. Februar 2015 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

1

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. Februar 2015 jeweils form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese begründet. In einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Neubrandenburg hat er im Rahmen einer Verständigung mit Erklärung zu Protokoll die Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittelrücknahme ist wirksam.

2

Eine Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. September 1993 - 2 StR 367/93, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 9 f., 22 auch zu Ausnahmen). Es kann offenbleiben, ob sie tauglicher Gegenstand einer Verständigung sein kann (so KG, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 237). Denn selbst wenn man eine derartige Gesamtlösung unter Einbeziehung eines anderen Verfahrens für unzulässig hält (so ausdrücklich Knauer/Pretsch, NStZ 2015, 238; Mosbacher, JuS 2015, 701, 703 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214), kann dies nicht dazu führen, dass eine entsprechende Erklärung unbeachtlich ist. Dies würde dem Angeklagten seine Stellung als Prozesssubjekt rauben, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben sein muss, auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 1304/80 u.a., BVerfGE 63, 380, 390 [BVerfG 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80]; ebenso KG aaO, 238). Schon deshalb verbietet sich mangels vergleichbarer Sachverhalte auch eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO (im Ergebnis ebenso KG aaO, 237), der lediglich den Verzicht auf ein Rechtsmittel untersagt, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, dieses aber nicht von Amts wegen einer Überprüfung durch das Berufungs- bzw. das Revisionsgericht unterstellt.

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Gericke

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