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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2015, Az.: V ZB 202/14
Analoge Umschreibung des Titels einer Vollstreckungsklausel auf einen Gesellschafter sowie Grundbuchberichtigungsanspruch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32907
Aktenzeichen: V ZB 202/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Schöneberg - 30.07.2014 - AZ: 76 L 42/13

LG Berlin - 29.10.2014 - AZ: 82 T 546/14

BGH, 19.11.2015 - V ZB 202/14

Redaktioneller Leitsatz:

An der (festgestellten) Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundstücks ändert der Tod eines Gesellschafters nichts, solange die Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft weiterhin existent ist.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner, Weinland und Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 99.701,92 €.

Gründe

I.

1

Im Jahr 1987 erwarben W. T. , K. T. , C. T. und M. T. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das im Eingang dieses Beschlusses genannte Grundstück. Mit Urkunde vom 2. Oktober 1987 bestellten die genannten Gesellschafter eine Grundschuld in Höhe von 975.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 (Gläubigerin) und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist. K. T. verstarb im Jahr 2009 und wurde von M. T. beerbt. Besondere Vereinbarungen hatten die Gesellschafter für die GbR nicht getroffen.

2

Als Eigentümer des Grundstücks sind derzeit K. T. , C. T. und M. T. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2013 wurde die Vollstreckungsklausel auf jetzige Gläubigerin umgeschrieben und unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung gegen die aus K. T. , C. T. und M. T. bestehende GbR erteilt. Antragsgemäß ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des Grundstücks mit Beschluss vom 9. April 2014 wegen der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld zunächst an, stellte sie aber mit Beschluss vom 17. April 2014 gemäß § 28 ZVG unter Hinweis auf die Auflösung der GbR durch den Tod von K. T. wieder ein.

3

Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 hat das Amtsgericht den Einstellungsbeschluss vom 17. April 2014 auf die Erinnerung der Gläubigerin aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GbR (Schuldnerin) hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Das Landgericht verneint ein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 28 ZVG. Obwohl der Titel die bereits verstorbene K. T. als Gesellschafterin aufführe, müsse er nicht analog § 727 ZPO auf die jetzigen Gesellschafter umgeschrieben und diesen zugestellt werden. Da das Grundbuch noch nicht berichtigt worden sei, stimme der in der Vollstreckungsklausel aufgeführte Gesellschafterbestand mit den im Grundbuch aufgeführten Gesellschaftern überein. Die eingetragenen Gesellschafter gälten in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB im Verhältnis zu der Gläubigerin als Gesellschafter der Schuldnerin. Hieran ändere die durch den Tod von K. T. gemäß § 727 Abs. 1 BGB eingetretene Auflösung der GbR nichts. Als Liquidationsgesellschaft sei diese weiterhin existent (§ 730 Abs. 2 BGB). Eine vollständige Auseinandersetzung und Abwicklung sei noch nicht erfolgt.

III.

5

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

6

1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben.

7

a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsverwaltung nicht gegen die Gesellschafter C. T. und M. T. , sondern ausdrücklich gegen die GbR gerichtet; die Gläubigerin hat lediglich bezogen auf die zu dieser gehörenden Gesellschafter mitgeteilt, dass K. T. verstorben sei.

8

b) Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Oktober 1987 erlaubt die Vollstreckung in das Vermögen der GbR als Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin darin der Gläubigerin bestellt hat, ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Ob die erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den für sie handelnden (sämtlichen) Gesellschaftern persönlich erklärt worden ist, ist ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist auch auf Grund einer durch diese persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich (näher Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 6 mwN).

9

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund des Todes von K. T. nicht. Die Gründe hierfür hat der Senat in dem heutigen Beschluss erläutert, der das parallele Zwangsversteigerungsverfahren mit denselben Beteiligten betrifft (V ZB 201/14) und auf den Bezug genommen wird.

10

2. Sowohl der am 30. September 2013 auf die Gläubigerin umgeschriebene Titel als auch der Anordnungsbeschluss sind wirksam zugestellt worden. Auch insoweit wird auf die Begründung des heutigen Beschlusses in dem Zwangsversteigerungsverfahren Bezug genommen (V ZB 201/14).

IV.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Fortsetzung der Zwangsverwaltung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8).

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Haberkamp

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