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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2015, Az.: 4 StR 449/15
Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31244
Aktenzeichen: 4 StR 449/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - 19.06.2015

Rechtsgrundlage:

§ 55 Abs. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge

BGH, 18.11.2015 - 4 StR 449/15

Redaktioneller Leitsatz:

Der Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins gemäß § 55 Abs. 2 StGB bedarf es im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht, da beide Maßnahmen bereits mit der Rechtskraft des einbezogenen Urteils wirksam wurden und daher "erledigt" sind.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrecht erhalten wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins gemäß § 55 Abs. 2 StGB bedarf es im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht, da beide Maßnahmen bereits mit der Rechtskraft des Urteils vom 4. März 2015 wirksam wurden und daher "erledigt" sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, [...] Rn. 5 mwN).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer

Bender

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