Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2015, Az.: 2 ARs 285/15
Gerichtliche Zuständigkeit und Aufenthaltsermittlung wegen Auslieferung eines Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils in der Türkei
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31497
Aktenzeichen: 2 ARs 285/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - AZ: III - 2 Ausl 114/15

BGH, 18.11.2015 - 2 ARs 285/15

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Untersuchung und Entscheidung über die Auslieferung eines Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils kann das Oberlandesgericht zuständig sein, in dessen Bezirk zuerst ermittelt wurde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. November 2015 gemäß § 14 Abs. 3 IRG beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht Hamm zuständig.

Gründe

1

Die Republik Türkei beantragt aufgrund eines Haftbefehls die Auslieferung des Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils des Landgerichts Izmir. Sie hat den letzten ihr bekannten Aufenthalt des Verurteilten in Dortmund bezeichnet. Dort ist er nach Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Hamm jedoch im Melderegister nicht erfasst, im Ausländerzentralregister nicht geführt und unter der genannten Adresse nicht bekannt. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt. Daher bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht (§ 14 Abs. 3 IRG). Dies ist das Oberlandesgericht Hamm, denn in dessen Bezirk wird gemäß § 14 Abs. 1 IRG zuerst ermittelt.

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

Bartel

Verbundenes Verfahren
BGH - 2 AR 178/15

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.