Beschl. v. 12.11.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 34/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Baden-Württemberg - 25.04.2015 - AZ: AGH 20/2014 II
Verfahrensgegenstand:
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 12.11.2015 - AnwZ (Brfg) 34/15
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Roggenbuck
am 12. November 2015
beschlossen:
Tenor:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 25. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin.
Roggenbuck
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