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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2015, Az.: IX ZB 77/15
Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30007
Aktenzeichen: IX ZB 77/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.04.2012 - AZ: 9 O 227/11

KG Berlin - 03.09.2015 - AZ: 4 U 91/12

BGH, 28.10.2015 - IX ZB 77/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann und Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 28. Oktober 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23. September 2015 legt der Senat als Rechtsbeschwerde aus. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Klägerin angefochtene Entscheidung des Kammergerichts nicht.

2

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist unstatthaft. Weder ist im Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde stattfindet (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Zudem ist die Beschwerdeschrift nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Vill

Gehrlein

Lohmann

Möhring

Schoppmeyer

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