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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2015, Az.: 5 StR 439/15
Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich versuchter sexueller Nötigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31257
Aktenzeichen: 5 StR 439/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 13.03.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 28.10.2015 - 5 StR 439/15

Redaktioneller Leitsatz:

x

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. März 2015 werden mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Fall 3 der Urteilgründe jeweils der versuchten sexuellen Nötigung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Adhäsions- und Nebenkläger jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schneider

Dölp

König

Berger

Bellay

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