Beschl. v. 21.10.2015, Az.: XI ZR 434/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Baden-Baden - 27.11.2012 - AZ: 3 O 242/11
OLG Karlsruhe - 09.09.2014 - AZ: 17 U 339/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 21.10.2015 - XI ZR 434/14
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 21. Oktober 2015
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil vom 28. Juli 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in der Rn. 45 der Entscheidungsgründe in Zeile 1 statt "Entgegen der Auffassung der Revision ..." richtig heißen muss "Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ...".
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
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