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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2015, Az.: IX ZR 170/14
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung eines Gehörsverstoßes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29474
Aktenzeichen: IX ZR 170/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 21.01.2014 - AZ: 20 O 120/13

OLG Celle - 09.07.2014 - AZ: 3 U 41/14

BGH, 15.10.2015 - IX ZR 170/14

Redaktioneller Leitsatz:

Dass das Gericht streitigen, aber nicht unter Beweis gestellten Vortrag nicht berücksichtigt hat, kann einen Gehörsverstoß nicht begründen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 15. Oktober 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grund- und Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 2014 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Nr. 2 des Urteilstenors statt "Schäden ..., welche der Klägerin wegen des Unfalls vom 15. April 2013 ... entstehen werden" heißt "Schäden ..., welche der Klägerin wegen des Unfalls vom 15. September 2007 ... ab dem 15. April 2013 entstehen werden".

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 98.975,33 €.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die behauptete Obersatzabweichung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hält sich bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092, 2093; vom 18. November 2014 - VI ZR 141/13, VersR 2015, 193 Rn. 21 ff). Es weicht auch nicht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (VersR 71, 414 [OLG Schleswig 09.10.1970 - 5 U 61/69]) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (VersR 1996, 126 [OLG Frankfurt am Main 08.11.1994 - 8 U 103/94]) ab. Die Sachverhalte unterschieden sich in einem wesentlichen Punkt. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist der Geschädigte zwar in einem Nachbarschaftsverhältnis tätig geworden. Er hatte jedoch keine gegenüber dem Schädiger überlegende Gefahreneinsicht. Soweit die Beklagte dies (wenn auch wenig substantiiert) behauptet hatte, hat sie diesen streitigen Vortrag nicht unter Beweis gestellt.

3

Die behaupteten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 8). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13). Dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Beklagten zu dem Laufsteg auf dem Dach und zu den Kenntnissen der Beteiligten von den Risiken beachtet hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen im unstreitigen und streitigen Sachverhalt. Das Berufungsgericht musste in dem unstreitig vorhandenen Laufsteg keine, wenn auch nur unzureichende, Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 sehen. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Schädiger subjektiv ein schwerer Vorwurf zu machen war, musste es deswegen nicht hierauf eingehen. Streitigen, nicht unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten durfte es nicht berücksichtigen.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

5

2. Soweit das Berufungsgericht im Feststellungsausspruch das Datum des Unfalls mit dem 15. April 2013 statt mit dem 15. September 2007 angegeben und den Beginn des Feststellungsausspruchs nicht ausgesprochen hat, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht - berichtigt werden kann. Nach den Gründen des Berufungsurteils sollte die Beklagte antragsgemäß verurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - XI ZR 365/09, WM 2011, 876 Rn. 19).

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

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