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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2015, Az.: 5 StR 398/15
Berücksichtigung der Möglichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29922
Aktenzeichen: 5 StR 398/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 23.06.2015

Rechtsgrundlage:

§ 47 StGB

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.

BGH, 15.10.2015 - 5 StR 398/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit in den Fällen 2, 8 und 9 § 47 StGB nicht erörtert worden ist, schließt der Senat angesichts der Vorstrafen und des Seriencharakters der Taten aus, dass auf diesem Rechtsfehler die Strafzumessung beruht.

Sander

Dölp

Berger

Bellay

Feilcke

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