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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2015, Az.: KVZ 26/15
Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung beim Anstaltsverkauf von Lebensmitteln an die Inhaftierten von Justizvollzugveranstalten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29733
Aktenzeichen: KVZ 26/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 20.04.2015 - AZ: VI Kart 7/14 (V)

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 2 ZPO

BGH, 13.10.2015 - KVZ 26/15

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher am 13. Oktober 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. Mai 2015 gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. D. werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe. Mit dem vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen die Entscheidung des Antragsgegners, gegen die M. , die in mehreren Justizvollzugsanstalten im Rahmen des sogenannten Anstaltsverkaufs Lebensmittel an die Inhaftierten verkauft, kein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung einzuleiten.

2

Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 hat der Antragsteller die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. D. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt

3

II. Der Befangenheitsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

4

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen.

5

Solche Gründe hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die von ihm gerügte Vorbefassung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs kann ausweislich ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht angenommen werden. Bei dem beanstandeten Verhalten des Richters am Bundesgerichtshofs Dr. D. in einem anderen, früheren Verfahren unter Beteiligung des Antragstellers handelte es sich weder um ein unsachliches noch um ein unangemessenes Vorgehen, das im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.

Meier-Beck

Raum

Strohn

Kirchhoff

Bacher

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