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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: 5 StR 382/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Verfallsanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27730
Aktenzeichen: 5 StR 382/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 01.06.2015

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 30.09.2015 - 5 StR 382/15

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen - früheren - Betäubungsmittelstraftaten herrührenden Geldes kann gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt sein.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung kann bestehen bleiben. Zwar liegen - anders als vom Landgericht angenommen - die Voraussetzungen von § 73 StGB nicht vor. Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen - früheren - Betäubungsmittelstraftaten herrührenden Geldes ist jedoch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385 mwN).

Sander

Dölp

König

Bellay

Feilcke

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