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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2015, Az.: 5 AR (Vs) 46/15
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28062
Aktenzeichen: 5 AR (Vs) 46/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Nürnberg - 07.08.2015

BGH, 29.09.2015 - 5 AR (Vs) 46/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. August 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. August 2015 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. August 2015, ergänzt durch Schreiben vom 13. September 2015, ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 7. August 2015 ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR (Vs) 46/11 mwN).

Dölp

König

Berger

Bellay

Feilcke

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