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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2015, Az.: V ZB 46/15
Bemessung des Beschwerdewertes beim Anspruch eines Nachbarn auf Neuausrichtung eines Bewegungsmelders
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29391
Aktenzeichen: V ZB 46/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Krefeld - 29.01.2015 - AZ: 10 C 268/14

LG Krefeld - 16.03.2015 - AZ: 1 S 10/15

BGH, 24.09.2015 - V ZB 46/15

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 16. März 2015 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen die Beklagten im Rahmen eines Nachbarrechtsstreits auf Unterlassung in Anspruch, weil der von den Beklagten installierte Bewegungsmelder auf die Terrasse des Hauses der Kläger gerichtet sei und der Strahler in deren Terrassen-/Wohnzimmerfenster scheine. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Den Streitwert hat es auf 2.000 € festgesetzt. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

2

Das Berufungsgericht meint, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer sei nicht erreicht. Die Neuausrichtung des von den Beklagten installierten Bewegungsmelders und des Strahlers erfordere einen weit unter 600 € liegenden Aufwand. Die Berufung sei auch nicht nachträglich zuzulassen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechs oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

III.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

4

1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht weder ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt noch hat es ihnen den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert.

6

a) Die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen die Beklagten damit, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dem Urteil des Amtsgerichts könne nur in der Weise Folge geleistet werden, dass die Beleuchtungsanlage entweder vollständig entfernt oder vollständig verlagert werde. In jenem Fall würde ihr Eigentum nicht mehr hinreichend geschützt sein. Dies habe auch Auswirkungen auf die Wertfestsetzung. Diese Rüge bleibt unverständlich, da sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Beklagten ausdrücklich befasst, es jedoch als nicht durchgreifend erachtet hat. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10).

7

b) In gleicher Weise fehl geht die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe auf der Grundlage seiner Erwägungen zum Wert der Beschwer der Beklagten darüber befinden müssen, ob die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO vorlägen. Das Berufungsgericht hat die gebotene (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 12) Entscheidung über die Zulassung der Berufung ausdrücklich nachgeholt. Ob sie sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6).

IV.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

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