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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.2015, Az.: VIII ZR 17/15
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27199
Aktenzeichen: VIII ZR 17/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 03.12.2013 - AZ: 6 O 497/12

OLG Hamm - 04.12.2014 - AZ: 2 U 29/14

BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

Amtlicher Leitsatz:

EuInsVO Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 13; Brüssel I-VO Art. 1, Art. 5, Art. 23; InsO § 96; CISG Art. 1, Art. 53; EGBGB aF Art. 3, Art. 27, Art. 32

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters am inländischen Sitz des Insolvenzgerichts aus einem vom inländischen Insolvenzschuldner vor Einleitung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Kaufvertrag mit einem im EU-Ausland ansässigen Käufer - hier auf Kaufpreiszahlung in Anspruch genommener Mitverpflichteter - bestimmt sich auch dann nicht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, sondern nach den Bestimmungen der EuGVVO, wenn der in Anspruch Genommene hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt und der Insolvenzverwalter die Aufrechnungen als gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ansieht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2015 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. G. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), die bis zu ihrer Insolvenzantragstellung im März 2006 im nordrhein-westfälischen V. eine Hähnchenmästerei betrieb. Der Ablauf der Hähnchenmast erfolgte in der Weise, dass die Schuldnerin aus den Niederlanden Eintagsküken und Futtermittel bezog, die Küken großzog und sie anschließend an einen Schlachtbetrieb in den Niederlanden lieferte. Im Einzelnen war der Geschäftsablauf in einem in niederländischer Sprache verfassten "Integrationsvertrag Mastküken" vom 31. Mai 2005 (im Folgenden: Integrationsvertrag) zwischen der Schuldnerin als Mästerin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Futtermittellieferantin sowie dem Brutbetrieb und dem Schlachthof geregelt; bis auf die Schuldnerin sind sämtliche Vertragsbeteiligten in den Niederlanden ansässig. Art. 7 des Integrationsvertrages bestimmt in seiner deutschen Übersetzung zur Kaufpreiszahlung für die gelieferten Mastküken und deren Abwicklung Folgendes:

"Der Kaufpreis für die gelieferten Mastküken basiert auf den zum Lieferzeitpunkt geltenden Abnahmebedingungen des Schlachthofs. Der solcherart festgesetzte Kaufpreis wird für die gelieferten schlachtreifen Küken vom Futterlieferanten namens des Schlachthofs an den Mäster gezahlt. Der zu zahlende Betrag wird spätestens 14 Tage nach der Lieferung der Mastküken auf das Bank- oder Girokonto des Mästers überwiesen.

Der Schlachthof hat jederzeit das Recht, den dem Mäster zu zahlenden Kaufpreis mit Rechnungen für geliefertes Futter, die der Mäster an den Futterlieferant zu zahlen hat, sowie Rechnungen des Brutbetriebs für die gelieferten Eintagsküken zu verrechnen."

2

Darüber hinaus enthält Art. 14 des Integrationsvertrags folgende Gerichtsstandsbestimmung:

"Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist das Gericht in 's-Hertogenbosch gemäß den normalen Zuständigkeitsvorschriften befugt."

3

Der Kläger beansprucht von der Beklagten den Kaufpreis in Höhe von 222.650,73 € nebst Zinsen für Masthähnchen, welche die Schuldnerin im Februar und März 2006 an den Schlachthof geliefert hat. Insoweit hat die Beklagte nicht nur eine sie selbst betreffende Zahlungsverpflichtung in Abrede gestellt und sich vorsorglich auf Verjährung berufen, sondern hilfsweise auch die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen aus der Lieferung von Futtermitteln, Ansprüche aus der Lieferung von Eintagsküken sowie einem noch valutierenden Darlehen in Höhe von mehr als 50.000 € erklärt. Diese (Hilfs-)Aufrechnungen wiederum hält der Kläger gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unwirksam.

4

Das für den Sitz des Insolvenzgerichts zuständige Landgericht Bielefeld hat auf dahingehende Rüge der Beklagten die Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dabei hat es die Klageforderung für unbegründet erachtet, soweit sie auf eine unmittelbare Kaufpreisverpflichtung der Beklagten für die Lieferung von Mastküken gestützt ist, und die Klage, soweit der Kläger sich außerdem auf eine aus Art. 7 des Integrationsvertrages folgende Mitverpflichtung der Beklagten neben dem belieferten Schlachthof berufen hat, mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig angesehen. Mit der vom Berufungsgericht zu letztgenanntem Klagegrund zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insoweit sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die im zugelassenen Umfang eingelegte Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Soweit der Kläger den Abschluss von Kaufverträgen über die Lieferung von Mastküken zwischen der Schuldnerin und der Beklagten und daraus resultierende Kaufpreisforderungen behauptet habe, seien deutsche Gerichte zwar nach Art. 5 EuGVVO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes zur Entscheidung über derartige Ansprüche zuständig. Ein Abschluss derartiger Verträge mit der Beklagten sei jedoch nicht schlüssig dargetan, so dass die hierauf gestützte Klage als unbegründet abzuweisen sei.

8

Soweit der Kläger seine Klage zugleich auf eine möglicherweise aus Art. 7 des Integrationsvertrages folgende Mitverpflichtung der Beklagten neben dem belieferten Schlachthof gestützt habe, fehle es an der erforderlichen internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Insoweit komme Art. 14 des Integrationsvertrages zur Anwendung, der eine ausschließliche Zuständigkeit des darin benannten niederländischen Gerichts begründe und an den auch der Kläger als Insolvenzverwalter gebunden sei. Zwar hätte anderes zu gelten, wenn für diesen Anspruch eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO gegeben wäre, wonach einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zugewiesen ist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Daran fehle es hier aber.

9

Die erhobene Klageforderung sei nicht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangen. Insbesondere folge aus der - zu unterstellenden insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Aufrechnungen der Beklagten weder eine Novation noch ergebe sich aus der Anfechtbarkeit selbst ein unmittelbares Hervorgehen der Klageforderung aus dem Insolvenzverfahren. Die auf Kaufpreiszahlung gerichteten Klageforderungen hätten vielmehr ihren Entstehungsgrund in Art. 7 des Integrationsvertrages, ohne dass der Einwand der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der dagegen erklärten Aufrechnungen an der Natur der Klage und ihrem Entstehungsgrund etwas änderten.

10

Dass Anlass der Klage die - zu unterstellende - insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnungen sei, reiche nicht aus, um ihr das erforderliche insolvenzrechtliche Gepräge zu vermitteln. Dagegen spreche bereits, dass es nicht darum gehe, aufgrund der Anfechtung etwas gemäß § 143 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, sondern darum, ob die Beklagte den geltend gemachten Anspruch noch zu erfüllen habe. Dagegen spreche weiter, dass ein Erfüllungsanspruch, den ein Insolvenzverwalter - wie hier - aus einem vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrag herleite, dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Vertragsregime unterliege. Denn davon hänge sowohl die Entstehung des Anspruchs wie auch - mit Blick auf die im Übrigen zu bejahende Verjährung - dessen Durchsetzbarkeit ab. Wollte man die Frage des Rechtswegs vom Anfechtungseinwand des Insolvenzverwalters abhängig machen, ergäbe sich in Fällen, in denen Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs streitig seien und neben der Aufrechnung weitere Einwendungen erhoben würden, dass dem Beklagten das Forum verwehrt würde, vor dem Streitigkeiten über die Kaufpreisforderung vereinbarungsgemäß auszutragen wären.

11

Sollte gleichwohl die Zulässigkeit der Klage zu bejahen sein, wäre der Kläger ungeachtet der Frage, ob durch Art. 7 des Integrationsvertrages überhaupt eine eigene Zahlungspflicht der Beklagten begründet werden sollte, wegen der erhobenen Verjährungseinrede an der Durchsetzung der Klageforderungen gehindert, und zwar gleich, ob auf den Integrationsvertrag niederländisches oder deutsches Recht anzuwenden wäre.

II.

12

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

13

Das Berufungsgericht hat für die auf Art. 7 des Integrationsvertrages gestützten Ansprüche des Klägers zutreffend eine - auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (Senatsurteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 10 mwN) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint. Der Umstand, dass die Beklagte sich gegenüber dem auf dieser Grundlage erhobenen Zahlungsbegehren hilfsweise mit Aufrechnungen verteidigt, welche der Kläger gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unzulässig hält, ist nicht geeignet, die Klage insoweit als insolvenzrechtliche Annexstreitigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO) zu qualifizieren, auf die die gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351, S. 1) für die vorliegende Fallgestaltung fortgeltende Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) gemäß deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b keine Anwendung fände. Es handelt sich bei der Klage vielmehr um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO, zu deren Entscheidung das in Art. 14 des Integrationsvertrages bezeichnete niederländische Gericht gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist.

14

1. Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats (international) zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, was bei - wie hier - Gesellschaften und juristischen Personen regelmäßig auf den Ort des satzungsmäßigen Sitzes hinweist. Diese auf eine Ausschließlichkeit angelegte Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, WM 2009, 1294 Rn. 16, 20) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) angesichts des hiermit verfolgten Zwecks dahin zu verstehen, dass sie den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, WM 2015, 1764 [BGH 13.08.2015 - VII ZR 90/14] Rn. 27 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 19. April 2012 - C-213/10, RIW 2012, 394 Rn. 26 f. - F-Tex; vom 10. September 2009 - C-292/08, RIW 2009, 798 Rn. 26 f. - German Graphics; jeweils mwN). Um eine solche Klage, die nach der zwischen der EuInsVO und der EuGVVO bestehenden Systematik gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO vom Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung ausgenommen wäre (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, RIW 2014, 673 Rn. 21 mwN - Nickel & Goeldner), handelt es sich hier indes nicht.

15

a) Als Klagen, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und damit in engem Zusammenhang stehen, hat der Gerichtshof hinsichtlich der deutschen Insolvenzordnung etwa Insolvenzanfechtungsklagen angesehen, die vom Insolvenzverwalter erhoben werden können, um Rechtshandlungen anzufechten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger schädigen. Gleiches gilt für Klagen, die der Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes geleistet worden sind (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 24 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, RIW 2015, 67 Rn. 24 ff. - H v H. K.; jeweils mwN).

16

Dagegen hat der Gerichtshof keinen nach diesen Merkmalen dem Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuzuordnenden insolvenzrechtlichen Annexcharakter etwa solchen Klagen beigemessen, die ein Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter auf Sicherung einer vor Verfahrenseröffnung unter Eigentumsvorbehalt an den Insolvenzschuldner gelieferten Sache erhoben hat, oder die ein Dritter aufgrund einer ihm vom Insolvenzverwalter abgetretenen und auf dessen Anfechtungsrecht gestützten Forderung gegen einen Vertragspartner des Insolvenzschuldners angestrengt hat (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 25 mwN - Nickel & Goeldner). Auch sonst werden nach zutreffender Auffassung Klagen, mit denen ein Insolvenzverwalter schuldrechtliche Ansprüche aus Geschäften geltend macht, die der Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung mit Dritten geschlossen hat, einhellig nicht als insolvenzrechtliche Annexverfahren im genannten Sinne qualifiziert (vgl. nur Rauscher/Mäsch, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 1 EG-InsVO Rn. 9; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 1 EuGVVO Rn. 130; MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 1 EuGVO Rn. 20; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 12. Aufl., Art. 1 EuGVVO aF Rn. 7; jeweils mwN). Dementsprechend hat der Gerichtshof die Klage auf Erfüllung einer auf die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens gegen den in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen gerichtet war, bereits nicht als eine unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangene Klage, sondern als eine zur Anwendbarkeit der EuGVVO führende Zivil- und Handelssache angesehen (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 28 ff. - Nickel & Goeldner).

17

Zu letztgenannter Fallgruppe zählt auch die hier anhängige Klage, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass auf einer nachrangigen Stufe der Anspruchsprüfung möglicherweise einmal der von der Beklagten erhobene Aufrechnungseinwand und die dagegen vom Kläger geltend gemachte Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erheblich werden könnten.

18

b) Unter Hinweis darauf, dass der in Art. 1 Abs. 1 EuGVVO enthaltene Begriff der Zivil- und Handelssachen und damit der Anwendungsbereich dieser Verordnung im Gegensatz zum Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschriften der EuInsVO weit zu fassen ist (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 22 mwN - Nickel & Goeldner), hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob eine Klage sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleitet, als das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem die Klage zuzurechnen ist, nicht den prozessualen Kontext angesehen, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Danach ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dienen, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringen oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21- H v H. K.; ähnlich schon Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, aaO Rn. 32 - German Graphics).

19

aa) Diese Rechtsgrundlage bilden hier zum einen Art. 53 CISG, der mangels eines erkennbaren Willens der Vertragsparteien zum Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens auf den geltend gemachten Kaufpreisanspruch auch bei einer dem Integrationsvertrag zu entnehmenden Wahl niederländischen anstelle deutschen Rechts (dazu nachstehend unter II 1 c bb) gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG zur Anwendung kommt (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1979 - VIII ZR 199/78, BGHZ 74, 136, 139 f.; Schlechtriem/Schwenzer/ Ferrari, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl., Art. 6 Rn. 31; Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, aaO, Vor Artt. 14 - 24 Rn. 41; jeweils mwN), sowie zum anderen Art. 7 des Integrationsvertrages, aus dem der Kläger eine Mitverpflichtung der Beklagten für die Kaufpreiszahlung herleiten will. Der Klageanspruch entspringt daher den auf eine Anwendbarkeit der EuGVVO abzielenden allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts.

20

Das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zu den von den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren, auf die eine Klage gestützt wird, auch solche zählen können, deren Anwendung zwar nicht die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wohl aber die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraussetzen (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 22 - H v H. K.). Denn auch hierzu zählen die genannten Rechtsgrundlagen der Klageforderung nicht.

21

bb) Daran ändert - anders als die Revision meint - der Umstand nichts, dass die Beklagte sich gegen die Klageforderung unter anderem mit einer Hilfsaufrechnung verteidigt, die der Kläger aus insolvenzrechtlichen Gründen für unzulässig und damit unwirksam hält. Denn ungeachtet der von der Revision hervorgehobenen Rechtskrafterstreckung des § 322 Abs. 2 ZPO, zu der es ohnehin nicht käme, wenn die Aufrechnung - wie vom Kläger eingewandt - bereits gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig wäre (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616 [unter II] mwN; vom 22. Dezember 2010 - IV ZR 221/10, Rn. 2), kann diesem Verteidigungsmittel keine zuständigkeitsbegründende Wirkung beigemessen werden.

22

Zuständigkeitsbestimmende Grundlage des Anspruchs, auf den eine Klage gestützt wird, sind vielmehr der Sachverhalt und die für diesen Anspruch maßgeblichen Rechtsvorschriften, hier also Art. 53 CISG in Verbindung mit Art. 7 des Integrationsvertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-296/10, NJW 2011, 363 [EuGH 09.11.2010 - Rs. C-296/10] Rn. 68 - Purrucker; BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011,1112 Rn. 21; jeweils mwN). Bei der zu treffenden Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt, ist deshalb nur der so bestimmte Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen. Denn es würde - wie der Gerichtshof für vergleichbare Fallgestaltungen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervorgehoben hat - gegen den im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO eigens hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwendbarkeit einer Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die - wie hier Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO - auf das Wesen des Rechtsstreits abstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21 - H v H. K.), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge abhinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - C-266/01, IPRax 2003, 528 Rn. 42 - Préservatrice foncière Tiard; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, RIW 2011, 464 Rn. 33 ff. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN).

23

Dementsprechend misst der Gerichtshof Verteidigungsmitteln, welche - wie hier der lediglich hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand der Beklagten und die dagegen eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer solchen zur Anspruchstilgung führenden Aufrechnung - gegen den jeweiligen Klageanspruch vorgebracht werden, durchgängig keine zuständigkeitsprägenden Wirkungen zu (EuGH, Urteile vom 8. Mai 2003 - C-111/01, NJW 2003, 2596 Rn. 30 ff. - Gantner Electronic; vom 15. Mai 2003 - C-266/01, aaO Rn. 43 - Préservatrice foncière Tiard; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 [BGH 20.11.2003 - I ZR 294/02] Rn. 36 - Mærsk Olie & Gas; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, aaO Rn. 38 f. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, BGHZ 186, 81 Rn. 17).

24

c) Darüber hinaus fehlt es der Klage an dem zusätzlich erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass es - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - ungewiss ist, ob der lediglich hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand der Beklagten und die dagegen wiederum eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer Aufrechnung überhaupt zur Entscheidung kommen, und dass die Beklagte in ihrer Entscheidung frei war, diesen Einwand zu erheben oder ihn - was auch zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 12; BAG, Urteil vom 1. Februar 1979 - 3 AZR 572/77, Rn. 30) - im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wieder fallenzulassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-213/10, aaO Rn. 43 - F-Tex). Vielmehr folgt dies auch daraus, dass selbst dann, wenn sich das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO letzten Endes doch als prüfungsrelevant erweisen sollte, es sich - anders als die Revision meint - dabei nur um einen dem Insolvenzstatut des Art. 4 EuInsVO folgenden singulären Prüfungsgesichtspunkt handelte, dessen Verbindung zum Insolvenzverfahren neben den ansonsten durchgängig nach dem niederländischen Vertragsstatut zu prüfenden Rechtsfragen keine eigenständige, die Konzentration der Entscheidungszuständigkeit bei dem Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts rechtfertigende Bedeutung beigemessen werden kann.

25

aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einbeziehung der Annexverfahren in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, auf diese Weise die praktische Wirksamkeit der genannten Verordnungsbestimmung zu gewährleisten (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, aaO Rn. 39 f. - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 12. Februar 2009 - C-339/07, NJW 2009, 2189 Rn. 21 - Seagon). Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof sich veranlasst gesehen, den Gerichten des Staates der Verfahrenseröffnung die internationale Zuständigkeit für sämtliche sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebende und damit in engem Zusammenhang stehende Verfahren zuzuweisen, um durch die Bündelung dieser Klagen die Effizienz grenzüberschreitender Insolvenzen zu verbessern und die Klageverfahren zu beschleunigen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, aaO Rn. 22 - Seagon; BAG, NZI 2012, 1011, 1013 [BAG 20.09.2012 - 6 AZR 253/11]).

26

Die insbesondere über das Merkmal des engen Zusammenhangs beabsichtigte Verfahrenseffizienz, nämlich über eine dadurch bedingte Sachnähe des Gerichts am Sitz des Insolvenzgerichts zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Streitfalls diese Fragen einfacher und schneller als andere Gerichte entscheiden zu können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 2015 - C-649/13, Rn. 35, 50 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; Stellungnahme der Kommission im Urteil des EuGH vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 16 - H v H. K.), ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts etwa über Sachverhalte entscheiden müsste, deren rechtliche Beurteilung sich in wesentlichen Teilen nach einer ihm fremden Rechtsordnung richten würde mit der Folge, dass es sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse im Gegensatz zum sonst zuständigen Prozessgericht erst aufwändig verschaffen müsste (vgl. BAG, aaO). So liegt der Fall hier.

27

bb) Die - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - bereits zum Anspruchsgrund streitige Frage, ob die Beklagte neben dem als Vertragspartner belieferten Schlachthof für die Zahlung des (unstreitigen) Kaufpreisanspruchs (Art. 53 CISG) mitverpflichtet ist, beurteilt sich nach Art. 7 des Integrationsvertrages. Auf diesen ist ungeachtet der sonst für einen Schuldbeitritt in Betracht kommenden Anknüpfungsmöglichkeiten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. November 2010 - VII ZR 44/10, NJW-RR 2011, 130 Rn. 14 f.; MünchKommBGB/Martiny, 6. Aufl., Art. 15 Rom I-VO Rn. 25 ff.; jeweils mwN) gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1574]; im Folgenden: EGBGB aF) nicht (unvereinheitlichtes) deutsches, sondern (unvereinheitlichtes) niederländisches Recht als das von den Vertragsparteien gewählte Recht anzuwenden. Denn eine Gerichtsstandsvereinbarung, wie sie in Art. 14 des Integrationsvertrages getroffen worden ist, beinhaltet bei Fehlen gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig zugleich die konkludente Wahl des an diesem Gerichtsstand geltenden Rechts, da die Vertragsparteien im Allgemeinen davon ausgehen, dass das als zuständig vereinbarte Gericht sein eigenes Recht anwenden werde, und dies dementsprechend auch anwenden soll (BGH, Urteile vom 4. Februar 1991 - II ZR 52/90, NJW 1991, 1420 unter 2 a mwN; vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467 unter II 1 b; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 273/03, WM 2004, 2066 unter II 2; BeckOK-BGB/Spickhoff, Stand Februar 2013, Art. 3 VO (EG) 593/2008 Rn. 21; MünchKommBGB/Martiny, aaO, Art. 3 Rom I-VO Rn. 48 mwN).

28

Dieses auf eine Wahl niederländischen Rechts hindeutende Indiz wird hier noch dadurch verstärkt, dass die Vertragsparteien als Vertragssprache zugleich die ihnen sämtlich vertraute niederländische Sprache gewählt und die Vertragsurkunde dementsprechend in dieser Sprache verfasst haben (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 113/96, NJW 1998, 1321 unter II 1 b; MünchKommBGB/Martiny, aaO Rn. 63 mwN). Demgemäß kommt, da das UN-Kaufrechtsübereinkommen die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen einer Schuldübernahme oder eines Schuldbeitritts nicht regelt (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12, WM 2014, 74 Rn. 12 mwN), auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen Art. 7 des Integrationsvertrages als Mitverpflichtung der Beklagten verstanden werden kann, das niederländische Recht einschließlich der in der dortigen Rechtspraxis gehandhabten Wertungen und Auslegungsregeln zur Anwendung.

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cc) Das inländische Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts hätte bei Zuweisung einer internationalen Entscheidungszuständigkeit deshalb - jeder Verfahrenseffizienz zuwider - vorrangig nicht nur diese "insolvenzferne" Frage anhand des ihm regelmäßig nicht vertrauten ausländischen Zivilrechts zu klären. Es hätte sich ferner mit der gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF nach niederländischem Recht zu beurteilenden und der Hilfsaufrechnung ebenfalls vorrangigen Frage einer Anspruchsverjährung zu befassen. Erst wenn sich danach ein unverjährter Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ergäbe, stünde die Wirksamkeit der von der Beklagten für diesen Fall geltend gemachten Hilfsaufrechnung zur Beurteilung an.

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Zudem beschränkte sich die dabei vorzunehmende Prüfung nicht auf die gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO nach deutschem Insolvenzrecht zu beurteilende Frage einer nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegebenen (Un-) Zulässigkeit der Aufrechnung. Denn die Anwendbarkeit dieser Regelung, die ungeachtet des nach Art. 6 Abs. 1 EuInsVO für die Aufrechnung maßgeblichen niederländischen Sachstatuts (vgl. dazu Uhlenbruck/Lüer, Insolvenzordnung, 14. Aufl., Art. 6 EuInsVO Rn. 4) gemäß Art. 6 Abs. 2 EuInsVO zu beachten wäre, stünde gemäß Art. 13 EuInsVO unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte als durch die benachteiligende Rechtshandlung begünstigte Person nachweist, dass die Aufrechnung, gleich ob sie auf die gesetzlichen Bestimmungen oder ebenso wie die Klageforderung auf Art. 7 des Integrationsvertrages und eine darin möglicherweise liegende Erweiterung der gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten gestützt ist, nach dem für sie gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF maßgeblichen niederländischen Recht in keiner Weise angreifbar ist. Das für den Sitz des Insolvenzgerichts zuständige inländische Gericht hätte also - ohne dass es darauf für das gefundene Ergebnis allerdings noch entscheidend ankäme - nicht nur die Anfechtbarkeit der Aufrechnung nach deutschem Insolvenzrecht, sondern bei entsprechendem Vortrag parallel dazu auch nach niederländischem Recht zu beurteilen, um darüber das weniger anfechtungsfreundliche Recht zur Anwendung zu bringen (vgl. Uhlenbruck/Lüer, aaO, Art. 13 EuInsVO Rn. 1).

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dd) Der hiernach fehlende enge Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird im Übrigen auch nicht bereits dadurch hergestellt, dass Art. 4 Abs. 2 Satz 1, 2 Buchst. m EuInsVO das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zu der Frage für anwendbar erklärt, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich nur um eine das anwendbare materielle Recht regelnde Kollisionsnorm, ohne dass sie darüber hinausgehende Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der EuGVVO hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, aaO Rn. 37 - German Graphics).

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2. Da hiernach die Anwendbarkeit der EuGVVO nicht gemäß deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b ausgeschlossen ist, ist das in Art. 14 des Integrationsvertrages bezeichnete niederländische Gericht ungeachtet des Umstandes, dass sich ansonsten auch aus der Lieferverpflichtung in Art. 5 Abs. 1 des Integrationsvertrages eine gleichlaufende Erfüllungsortszuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b erster Spiegelstrich EuGVVO ergäbe, gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO zur Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig. Denn die Vertragsparteien haben - was nicht im Streit steht - in Art. 14 des Integrationsvertrages eine den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO gerecht werdende Zuständigkeitsvereinbarung getroffen, welche allein schon wegen der ihr nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO zukommenden Ausschließlichkeit einer internationalen Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte, die im Übrigen auch nach keinem anderen Gerichtsstand der EuGVVO zuständig wären, entgegensteht. Dass der Kläger, der aus dem lange vor Einleitung des Insolvenzverfahrens in nicht anfechtbarer Weise geschlossenen Integrationsvertrag von der Beklagten Erfüllung begehrt, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die darin getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, steht ebenfalls außer Frage (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 376 f.; Musielak/Voit/Heinrich, aaO, § 19a Rn. 6; Gottwald/Eckardt, InsolvenzrechtsHandbuch, 5. Aufl., § 32 Rn. 34; jeweils mwN; ferner auch EuGH, Urteile vom 9. November 2000 - C-387/98, NJW 2001, 501 Rn. 22 ff. - Coreck; vom 21. Mai 2015 - C-352/13, Rn. 65 - CDC Hydrogen Peroxide).

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3. Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO vorzulegen. Deren Auslegung ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. Im Übrigen wäre die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorliegend im Sinne eines acte clair so offenkundig, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass auch die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof zu dem hier gefundenen Ergebnis gelangen würden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports).

Dr. Fetzer

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Bünger

Kosziol

Verkündet am: 16. September 2015

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