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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2015, Az.: 5 AR (Vs) 40/15
Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschlusss des Oberlandesgerichts Stuttgart als unzulässig mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25731
Aktenzeichen: 5 AR (Vs) 40/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 03.07.2015

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Verfahrensgegenstand:

hier: Rechtsbeschwerde gemäß §§ 23 ff. EGGVG

BGH, 16.09.2015 - 5 AR (Vs) 40/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2015 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 ist nicht statthaft. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR (Vs) 46/11 mwN).

Sander

Schneider

König

Berger

Bellay

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