Beschl. v. 16.09.2015, Az.: 5 AR (Vs) 40/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 03.07.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
hier: Rechtsbeschwerde gemäß §§ 23 ff. EGGVG
BGH, 16.09.2015 - 5 AR (Vs) 40/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2015 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 ist nicht statthaft. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR (Vs) 46/11 mwN).
Sander
Schneider
König
Berger
Bellay
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