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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2015, Az.: 3 StR 245/15
Berichtigung eines Schuldspruchs im Hinblick auf eine tateinheitliche Verwirklichung der Straftatbestände
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27679
Aktenzeichen: 3 StR 245/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 11.02.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 15.09.2015 - 3 StR 245/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung und ... schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Juni 2015 beantragt hat, der Schuldspruch wie geschehen richtig zu stellen, weil der Angeklagte die genannten Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

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