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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.2015, Az.: 4 StR 295/15
Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden gegenüber dem Adhäsionskläger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25737
Aktenzeichen: 4 StR 295/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 29.01.2015

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 10.09.2015 - 4 StR 295/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin geändert wird, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind und dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Quentin

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