Beschl. v. 10.09.2015, Az.: 4 StR 295/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Halle - 29.01.2015
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Mord u.a.
BGH, 10.09.2015 - 4 StR 295/15
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin geändert wird, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind und dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
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