Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2015, Az.: 2 StR 82/15
Ermittlung des richtigen Strafrahmens bei einer Beleidigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26413
Aktenzeichen: 2 StR 82/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

Limburg an der Lahn - 09.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 185 StGB

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 08.09.2015 - 2 StR 82/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 9. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist das Landgericht in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe, die verbale Beleidigungen zum Nachteil der früheren Lebensgefährtin des Angeklagten betrafen, von einem unzutreffenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Dabei hat es ersichtlich nicht bedacht, dass § 185 StGB diesen Strafrahmen nur für den hier nicht gegebenen qualifizierten Fall der tätlichen Beleidigung eröffnet und im Übrigen einen Strafrahmen vorsieht, der von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht.

Der Senat kann jedoch unter den hier gegebenen Umständen angesichts der maßvollen Einzelstrafen von jeweils 70 Tagessätzen zu jeweils 1 € sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

Bartel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.