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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.2015, Az.: 1 StR 322/15
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25380
Aktenzeichen: 1 StR 322/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 11.02.2015

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 03.09.2015 - 1 StR 322/15

Redaktioneller Leitsatz:

Der Besitz tritt als Auffangtatbestand gegenüber der vollendeten Einfuhr der Betäubungsmittel zurück.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist; seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

2. Die Revision des Angeklagten B. hat den aus der Beschlussformel erkennbaren geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

3

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. führt allein für eine (Tat vom 19. März 2014) der vier verurteilten Taten zu einer Schuldspruchänderung und erweist sich im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen als unbegründet.

4

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte am 19. März 2014 1.591,2 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 13 % THC nach Deutschland ein, wobei von dieser Menge 216,7 Gramm für den Eigenverbrauch und die Restmenge von 1.374,5 Gramm für den Weiterverkauf bestimmt war. Danach hat sich der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann indes nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffangtatbestand gegenüber der vollendeten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 328/10; vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131 und vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 1 StR 75/13).

5

Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte; denn er hat bei seinen Strafzumessungserwägungen dem Angeklagten nicht angelastet, er habe durch seine Tat mehrere Gesetze verletzt.

6

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

Raum

Rothfuß

Cirener

Mosbacher

Fischer

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