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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2015, Az.: 5 StR 315/15
Verwerfung der Revision bzgl. der Anrechnung einer in Spanien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24780
Aktenzeichen: 5 StR 315/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 24.04.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 01.09.2015 - 5 StR 315/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. April 2015 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander

Schneider

König

Berger

Bellay

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