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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2015, Az.: 1 StR 382/15
Berücksichtigung einer Zusage der Staatsanwaltschaft als Strafzumessungstatsache bei der Bildung der Gesamtstrafe; Zusage der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25382
Aktenzeichen: 1 StR 382/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 17. April 2015

Fundstelle:

StV 2016, 563

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 01.09.2015 - 1 StR 382/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg eine "Einstellung" ihres Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO zugesagt hat, falls der Angeklagte "im hiesigen Verfahren" durch das Landgericht München I rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren verurteilt werden sollte; hierzu habe der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes geäußert, für ihn sei es von Bedeutung, auf Grund dieses Verfahrens und der in Aussicht gestellten "Gesamterledigung" der noch anhängigen Verfahren einen "Schlussstrich" ziehen zu können.

Die Berücksichtigung dieser Zusage der Staatsanwaltschaft Augsburg als Strafzumessungstatsache bei der Bildung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB) begegnet Bedenken; denn bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB durch einen gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt die Person des Täters und die einzelnen - verfahrensgegenständlichen - Straftaten zusammenfassend zu würdigen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN).

Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg nach den Urteilsgründen ersichtlich eine bindende Zusage abgegeben hat, nach § 154 StPO von Strafverfolgung abzusehen, kann der Senat allerdings bei der hier gegebenen Fallgestaltung jedenfalls ausschließen, dass der Angeklagte im Ergebnis beschwert ist.

Raum

Rothfuß

Graf

Cirener

Fischer

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