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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2015, Az.: V ZB 137/14
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung einer Haftanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23691
Aktenzeichen: V ZB 137/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 08.05.2014 - AZ: 507a XIV (B) 39/14

LG Köln - 27.06.2014 - AZ: 39 T 119/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 18.08.2015 - V ZB 137/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner, Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln den Betroffenen insoweit in seinen Rechten verletzt hat, als die durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 8. Mai 2014 angeordnete Sicherungshaft über den 27. Juni 2014 hinaus aufrechterhalten worden ist.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird aufgehoben, soweit dem Betroffenen Kosten auferlegt worden sind; sie wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.

2

Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht hat den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

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