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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2015, Az.: 3 StR 303/15
Änderung des Strafausspruchs über die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel auf die Revision; Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts bei der Einziehung von Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24792
Aktenzeichen: 3 StR 303/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Trier - 30.04.2015

Rechtsgrundlage:

§ 33 Abs. 2 BtMG

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 18.08.2015 - 3 StR 303/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2015 gemäß § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird

    1. a)

      die Verfolgung der Tat des Angeklagten auf den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung betreffend die Betäubungsmittel beschränkt;

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. April 2015 im Rechtsfolgenausspruch - soweit es den Angeklagten betrifft - dahin abgeändert bzw. präzisiert, dass

      1. aa)

        die Einziehungsanordnung betreffend die Mobiltelefone der Marken Samsung, Nokia und Huawei entfällt,

      2. bb)

        1.696,46 Gramm Marihuana und 1,97 Gramm Kokain eingezogen sind.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

2

Die Nachprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsangriffe zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Einziehung bedarf indes der Änderung bzw. Präzisierung.

3

Das Landgericht hat in dem Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 BtMG ist (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118, 119), die einzuziehenden Gegenstände nicht genügend konkret bezeichnet (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 320). Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln sind Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts anzugeben. Der Senat kann dies indes nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).

4

Bezüglich der Mobiltelefone ist hingegen eine hinreichende Konkretisierung anhand der Urteilsgründe nicht möglich. Auch erschließt sich daraus nicht, inwieweit die drei Geräte benutzt wurden. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat daher die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen.

5

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Spaniol

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