Beschl. v. 12.08.2015, Az.: III ZB 64/15
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.08.2015 - III ZB 64/15
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wöstmann als Einzelrichter am 12. August 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. März 2015 (Kostenrechnung vom 1. April 2015 Kassenzeichen 780015112752) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg.
Über sie entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff).
Die im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - IX ZB 8/15, Rn. 2 mwN). Der Kostenansatz in Höhe von 240 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1826 GKG ist für jede der von dem Kostenschuldner eingelegten Rechtsbeschwerden eine Festgebühr von 120 € angefallen, so dass der Kostenansatz von 240 € richtig ist.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wöstmann
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