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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.2015, Az.: III ZB 64/15
Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22851
Aktenzeichen: III ZB 64/15
ECLI: [keine Angabe]

BGH, 12.08.2015 - III ZB 64/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wöstmann als Einzelrichter am 12. August 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. März 2015 (Kostenrechnung vom 1. April 2015 Kassenzeichen 780015112752) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg.

2

Über sie entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff).

3

Die im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - IX ZB 8/15, Rn. 2 mwN). Der Kostenansatz in Höhe von 240 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1826 GKG ist für jede der von dem Kostenschuldner eingelegten Rechtsbeschwerden eine Festgebühr von 120 € angefallen, so dass der Kostenansatz von 240 € richtig ist.

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Wöstmann

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