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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2015, Az.: 3 StR 147/15
Klarstellung und Ergänzung des Urteils im Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Grundurteile
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24802
Aktenzeichen: 3 StR 147/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 17.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 06.08.2015 - 3 StR 147/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch wie folgt hinsichtlich der beiden Grundurteile klargestellt und zudem ergänzt:

    1. a)

      Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin K. gegen den Angeklagten auf Grund der am 21. Mai 2014 gegen 22.00 Uhr in der in V. zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

    2. b)

      Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin G. gegen den Angeklagten auf Grund der am 21. Mai 2014 nach 22.00 Uhr in der in V. zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

      Im Übrigen wird auch von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin G. abgesehen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Becker

Hubert

Mayer

RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker

Spaniol

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