Beschl. v. 05.08.2015, Az.: 5 StR 265/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 28-01-2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub
BGH, 05.08.2015 - 5 StR 265/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag des Nebenklägers D. B. , ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus K. zu gewähren, wird abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 5 StR 466/10).
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Feilcke
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