Beschl. v. 05.08.2015, Az.: 2 StR 253/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 30.03.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 05.08.2015 - 2 StR 253/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Tatgericht hat es zwar versäumt, konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des vom Angeklagten in drei Fällen umgesetzten Amphetaminöls zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339). Der Senat vermag aber mit Rücksicht auf die aus dem Öl hergestellten erheblichen Mengen von Amphetaminpaste auszuschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch und angesichts der maßvoll verhängten Einzelstrafen den Strafausspruch gefährdet.
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Bartel
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