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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2015, Az.: 2 ARs 120/15; 2 AR 72/15
Gesetzliche Voraussetzungen für die Abgabe eines Verfahrens auf Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23029
Aktenzeichen: 2 ARs 120/15; 2 AR 72/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Essen - AZ.: 63 VRJs 44/15

AG Moers - AZ.: 700 VRJs 40/14

Verfahrensgegenstand:

gefährliche Körperverletzung

BGH, 05.08.2015 - 2 ARs 120/15; 2 AR 72/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG am 5. August 2015 beschlossen:

Tenor:

Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen und Weisungen aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Moers vom 14. Juli 2014 obliegen dem Amtsgericht - Jugendrichter Essen.

Gründe

1

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Moers hat ausgesprochen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, und hat ihm aufgegeben, sich unter Vermittlung der Jugendgerichtshilfe um einen Ausgleich mit dem Geschädigten S. zu bemühen und an ihn zur teilweisen Schadenswiedergutmachung ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,- Euro zu zahlen. Nach Erlass des Urteils ist der Angeklagte nach Essen verzogen.

2

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Moers hat die Sache mit der Bitte um Übernahme an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Essen abgegeben.

3

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, dass der Verurteilte mittlerweile 23 Jahre alt sei, der Täter-Opfer-Ausgleich vom Opfer abgelehnt werde und die Zahlungsauflage auch durch das Amtsgericht Moers weiter kontrolliert werden könne.

4

Der Amtsrichter - Jugendrichter - Moers hat die Sache gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

5

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Moers ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Essen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen vor. Die Abgabe erscheint - nicht zuletzt vor dem Hintergrund möglicher Anhörungspflichten im weiteren Vollstreckungsverfahren - als zweckmäßig.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Bartel

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