Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2015, Az.: 5 StR 272/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22417
Aktenzeichen: 5 StR 272/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 16.01.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 04.08.2015 - 5 StR 272/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten H. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2015 gewährt.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Allerdings wird die Urteilsformel im Adhäsionsausspruch wie folgt klargestellt:

    Der gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner gerichtete Leistungsantrag des Adhäsionsklägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt; von einer Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird abgesehen. Die Angeklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Adhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der von ihnen verübten Straftat vom 30. November 2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schneider

Dölp

König

Bellay

Feilcke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.