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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2015, Az.: 5 StR 257/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Klarstellung der Verhängung jeweils der Gesamtfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23130
Aktenzeichen: 5 StR 257/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 12.01.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 04.08.2015 - 5 StR 257/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO, bei den Angeklagten L. und K. mit der Klarstellung, dass gegen sie jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurde, als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schneider

Dölp

König

Berger

Bellay

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