Beschl. v. 04.08.2015, Az.: 5 StR 257/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Flensburg - 12.01.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 04.08.2015 - 5 StR 257/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO, bei den Angeklagten L. und K. mit der Klarstellung, dass gegen sie jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurde, als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schneider
Dölp
König
Berger
Bellay
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