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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2015, Az.: 3 StR 265/15
Änderung einer Gesamtfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24805
Aktenzeichen: 3 StR 265/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 12.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 04.08.2015 - 3 StR 265/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. Dezember 2014, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird; die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bleibt aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Urteilsgründen hat es die Gesamtfreiheitsstrafe indes mit einem Jahr und drei Monaten bemessen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten fest.

2

Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der geringe Teilerfolg fordert nicht, die Verfahrenskosten oder die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker

Hubert

Mayer

RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker

Spaniol

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